§ 4 – Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend a) die Prüfverfahren (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) normal normal b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II) normal normal normal arabic normal im Rahmen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu ändern oder zu ergänzen, normal normal zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt, normal normal zu bestimmen, dass auf die in § 1 Absatz 4 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert, normal normal zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen, normal normal zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, normal normal zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung Prüfverfahren und Vergleichsstoffe anpassen.
- Es kann festlegen, unter welchen Bedingungen das Gesetz nicht für explosionsgefährliche Stoffe gilt, um Leben und Gesundheit zu schützen.
- Es dürfen alternative Vorschriften für bestimmte explosionsgefährliche Stoffe angewendet werden, wenn dies notwendig ist.
- Das Gesetz kann für Prüf- und Forschungsinstitute, die mit explosionsgefährlichen Stoffen arbeiten, ganz oder teilweise nicht gelten.
- Auch für den Schienenersatzverkehr und bestimmte Geräte kann das Gesetz teilweise nicht angewendet werden, wenn dies die Sicherheit betrifft.